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Wissen/GEIG §10 Ladepunkt-Pflicht
Lesezeit: ca. 7 MinutenLetzte Aktualisierung: März 2026

GEIG §10: Ladepunkt-Pflicht für Nichtwohngebäude ab 01.01.2025

Achtung: Die Pflicht nach §10 GEIG gilt seit 01.01.2025. Wenn Sie noch nicht geprüft haben, ob Ihr Gebäude betroffen ist, empfehlen wir den GEIG-Checker.

Was ist das GEIG und warum betrifft es mich?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. §10 regelt die Pflicht zur Nachrüstung von Ladeinfrastruktur für bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind:

  • Eigentümer von Nicht-Wohngebäuden (Gewerbe, Industrie, Büro, Hotellerie, Handel)
  • Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen auf dem Grundstück oder im Gebäude
  • Seit 01.01.2025 — für Bestandsgebäude

KMU-Ausnahme

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz sind von der Bestandsgebäude-Pflicht nach §10 GEIG grundsätzlich ausgenommen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch — überprüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die KMU-Kriterien erfüllt.

Wie viele Ladepunkte müssen installiert werden?

  • Bestandsgebäude: Mindestens 1 Ladepunkt für das gesamte Gebäude
  • Neubauten / grundlegende Renovierung: 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze (mindestens 1)

Was droht bei Nichterfüllung?

Verstöße gegen §10 GEIG können mit Bußgeldern bis 10.000 € pro Verstoß geahndet werden. Zudem können Genehmigungsbehörden GEIG-Compliance als Voraussetzung für andere Genehmigungen einfordern.

EPBD-Umsetzung bis Mai 2026

Die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) muss bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anforderungen werden voraussichtlich verschärft. Wer jetzt Ladeinfrastruktur nachrüstet, ist für die nächste Regulierungsstufe bereits vorbereitet.

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Unser kostenloser GEIG-Checker zeigt in 3 Klicks, ob Ihr Gebäude von §10 GEIG betroffen ist.

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